
infolger freiwilliger sozialer und ansatzweise sexuelle gefärbter Kontakte zwischen einem Mann und zwei Jungen (10/11). Wieder einmal erfolgte erst infolge inzwischen nahezu unendlicher Verjährungsfristen viele Jahre nach der eigentlichen inkriminierten Beziehung, die in den menschenrechtswidrigen BRD-Strafgesetzen (wie 174, 176, 176a, 182, 184b, 184c und 184d StGB) vorgesehene Hexenjagd, die schließlich in einem Justizvergehen vor dem Hamburger Landgericht endete. Das “Urteil” fiel für heutige Verhältnisse tatsächlich relativ “milde” aus. Warum das möglich war zeigen die nachfolgenden Ausführungen.
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