
Es wird uns immer wieder gern suggeriert, dass die “Bundesrepublik Deutschland” (BRD) ein “Rechtstaat” sei. Insbesondere die Systemmedien lassen nicht nach diese Desinformation immer wieder zu verbreiten. Warum sollte nun ausgerechnet das so genannte Sexualstrafrecht (13. Abschnitt des Strafgesetzbuches) geeignet sein dem Staat ein Werkzeug in die Hand zu geben, die Grundrechte der Bürger nicht nur einzuschränken sondern sie scheibchenweise komplett auszuhebeln? Besonders in den Fokus rücken hier jene “Bestimmungen”, die die vermeintliche “kindliche Unschuld” getarnt mit dem irreführenden Begriff der “sexuellen Selbstbestimmung” “schützen sollen. Dies wären dann die vor allem die folgenden Paragraphen des StGB; § 174, § 176, § 176 a, § 181 b, § 182, § 184 b und der noch recht neue § 184 c . Dies bedeutet natürlich nicht, dass die übrigen Paragraphen des Sexualstrafrechts in einem tatsächlichen Rechtsstaat eine Berechtigung hättten. Gleiches gilt für eine Vielzahl weiterer Paragraphen aus anderen Bereichen eines veralteten Strafgesetzbuches, welches sich in seinem Tenor seit 1871 nicht verändert hat. Um die in der Überschrift angedeuteten Zusammenhänge zu verdeutlichen ist aber sinnvoll den Blick vor allem auf die genannten “Rechtsbestimmungen” zu richten.
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